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Polizei warnt vor Gewinnspielkarten 

Seit einiger Zeit werden in Innenstädten „Gewinnspielkarten“ verteilt. Es wird damit geworben, dass die Teilnehmer einen PKW gewinnen...

Seit einiger Zeit werden in Innenstädten „Gewinnspielkarten“ verteilt. Es wird damit geworben, dass die Teilnehmer einen PKW gewinnen können. Wer teilnehmen will trägt Name, Adresse und Telefonnummer auf der Karte ein und wird aufgefordert diese zu unterschreiben. Im Kleingedruckten findet sich dann sehr schnell der wahre Grund dieser Aktion: Die Spielteilnehmer haben per Unterschrift bestätigt, dass sie zu Werbezwecken angerufen werden dürfen. Das Motiv für diese Verfahrensweise ist der Paragraf 7 "Unlauterer Wettbewerb-Gesetz" (UWG), der Verbraucher vor unzumutbaren Belästigungen schützen soll. Danach dürfen Telefonanrufe zu Werbezwecke nur noch erfolgen, wenn die Verbraucher einem solchen Anruf vorher ausdrücklich zugestimmt haben. Weiterhin darf die Rufnummer bei einem Werbeanruf nicht unterdrückt werden. Wer die Gewinnkarte ausgefüllt und unterschrieben hat bekommt kurze Zeit später einen Anruf, in dem versucht wird, Zeitschriftenabonnements zu vermitteln. Oftmals werden bei diesen Anrufen Reisegewinne versprochen, für welche eine „kleine Gebühr erhoben wird“ – das Abonnement!

In diesem Zusammenhang wurden bereits Strafanzeigen wegen betrügerischer Erlangung von Vertragsleistungen vorgelegt.  

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Verträge, die von Verbrauchern am Telefon abgeschlossen wurden, innerhalb von vier Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen werden können - und: die Widerrufsfrist beginnt erst, wenn das Unternehmen den Kunden in schriftlicher Form (zum Beispiel per Fax, E-Mail oder schriftlich mit der Rechnung) ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt hat!

Stand: 31.01.2012